Statuten

Name, Sitz, Unabhängigkeit:

Art.1

Unter dem Namen „Netzwerk Bildung und Architektur“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen
Präsidentin.

Art. 3

Der Verein ist eine parteiunabhängige, konfessionell neutrale und überkantonale Institution, welche keine kommerziellen Ziele verfolgt und keinen Gewinn anstrebt.

Art. 4

Der Verein „Bildung und Architektur“ bezweckt den Aufbau und die Pflege eines Netzwerkes

a) um Erkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Schulraumentwicklung und deren baulicher Realisierung auf allen Schulstufen in Kenntnis bewährter Methoden und neuerer Schulkonzepte auszutauschen;

b) um Schulbehörden, Schulleitungen, kommunale Liegenschaftenverantwortliche, Architekten und Planer sowie weitere Akteure hinsichtlich Schulraumentwicklung zu informieren und dadurch bei der Planung und Realisierung zu unterstützen.

c) Die Unterstützung von Praxisforschung und Ausbildung an der Schnittstelle zwischen Architektur & Pädagogik.

Art. 5

Diese Zweckbestimmung wird durch ein vom Vorstand des Vereins erarbeitetes Leitbild untermauert.

Mitgliedschaft

Art. 6

Mitgliederkategorien des Vereins sind:

a) Natürliche Personen,
b) Juristische Personen und Körperschaften.

Voraussetzung zur Aufnahme ist die Bereitschaft zur Anerkennung des Vereinszwecks und der Vereinsziele. Aufnahmegesuche sind schriftlich via Geschäftsleitung an den Präsidenten oder an die Präsidentin zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Todesfall. Der Austritt muss, auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches nachweislich die Interessen des Vereins schädigt oder seine Pflichten als Mitglied vernachlässigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und wird schriftlich begründet mitgeteilt. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins Bildung & Architektur sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kontrollstelle,
d) die Geschäftsleitung.

a) Mitgliederversammlung
Art. 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen, schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden und kann per E-Mail verschickt werden.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

Art. 10

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 11

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:

  • Verabschiedung des Leitbilds,
  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Kontrollstelle,
  • Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle,
  • Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge,
  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle,
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder,
  • Änderung der Statuten,
  • Genehmigung von Geschäfts- und Spesenreglement,
  • Auflösung des Vereins.
Art. 12

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter oder eine bevollmächtigte Vertreterin aus.

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

b) Vorstand
Art. 13

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Ihm können die effektiven Spesen vergütet werden.

Vorstandsmitglieder sind, solange sie im Amt sind, von der Mitgliederbeitragspflicht als natrürliche Personen befreit.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidialamtes selbst. Ihm obliegt die strategische Ausrichtung des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand Ersatzmitglieder berufen, welche vakante Ämter bis zur nächsten GV ausüben.

Art. 14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident/Präsidentin,

b) Vizepräsident/Vizepräsidentin,

c) Kassier/Kassierin

d) weiteren Vorstandsmitgliedern.

Art. 15

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • Ausarbeitung des Leitbilds,
  • Statutenanträge,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Wahl einer Geschäftsleitung mit Sekretariat,
  • Einrichtung zeitlich befristeter Arbeitsgruppen,
  • Festlegung des Geschäfts- und des Spesenreglements,
  • Entscheide betreffend Publikationen (Kommunikation).
Art. 16

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

Art. 17

Der Vorstand kann für spezifische Aufgaben zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.

c) Kontrollstelle
Art. 18

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und Bilanz und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber dem Vorstand.

Art. 19

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Sie kann auch qualifizierte juristische Personen als Kontrollstelle ernennen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Kontrollstelle sein.

d) Geschäftsleitung
Art. 20

Zur Durchführung dazu notwendiger Arbeiten beauftragt der Vorstand eine Geschäftsleitung. Alles Weitere wird im Geschäfts- und Spesenreglement festgelegt.

Vereinsvermögen

Art. 21

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Veranstaltungsbeiträgen aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus projektbezogenen Beiträgen von Institutionen, insbesondere Stiftungen, dem Verkauf von Publikationen, aus allfälligen Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.

Art. 22

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Statutenänderungen und Auflösung

Art. 23

Für eine Statutenänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.